Taschengeldparagraph
Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass sie ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (meist Eltern) nur solche Rechtsgeschäfte vornehmen können, die ihnen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. Rechtlich nachteilige Verträge, die der Minderjährige ohne Einwilligung abschließt, sind schwebend unwirksam und werden nur mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam.
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung abgeschlossener Vertrag gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn "der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind". Dies regelt
§ 110 BGB, der so genannte Taschengeldparagraph. Die Vorschrift hat bei den Kleingeschäften des täglichen Lebens (Essen, Kleidung etc.) ganz erhebliche Bedeutung. Die Wertgrenze, bis zu der Rechtsgeschäfte des Minderjährigen ohne weiteres wirksam sind, dürfte bei ein paar 100 € (z. B. kleine Stereoanlage) liegen, wobei es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Weitestgehend unerheblich sind bei der Beurteilung die Vermögensverhältnisse des Jugendlichen. So kann er durchaus mit "normalen" Einsätzen Lotto spielen - über einen eventuellen Gewinn in beträchtlicher Höhe kann er hingegen nicht ohne weiteres frei verfügen. Kreditgeschäfte des Jugendlichen fallen, mögen die Raten auch noch so gering sein, nicht unter den Taschengeldparagraph.