niklasboelter schrieb:
ich vermute mal hobbyuser kann uns dazu mehr sagen.
Ich denke zumindest etwas mehr als die meisten hier.
Der Grund warum niklasboelter das annimmt ist, weil ich bei einer Staatanwaltschaft tätig bin. ;)
Da die Antwort jedoch etwas umfangreicher wird, werde ich den Post wohl öfters editieren müssen. :lol:
Als erstes möchte ich hierzu mal auf die News-Meldung von
www.heise.de verweisen vom 22.03.2006.
LINK:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/71151
Dann bleibt festzuhalten, dass es noch ein Gesetzesentwurf ist, der noch nicht verabschiedet ist. Jedoch gehe ich davon aus, das dieser Entwurf verabschiedet wird und das Gesetz kommt.
Auch richtig ist, dass geplant ist der Musik- Filmindustrie eine Auskunfstpflicht durch die Provider einzuräumen. Der Grund dafür ist, das der Urheber (Künstler vertreten durch den Verlag) ein Recht auf Entschädigung hat. Hierzu benötigt er die Daten des Users, welche zur Zeit nur durch einen Gerichtsbeschluss herauszugeben sind. Der Grund ist das nicht für jeden User ein Strafverfahren eingeleitet wird, nur um an die persönlichen Daten zu kommen.
Bei der Auskunftspflicht, würde ich jedoch erstmal auf die Reaktionen der Datenschützer warten. Da ist das letzte Wort sicherlich noch nicht gesprochen.
Das mit der Einstellung nach §153 durch den Staatsanwalt ist so durchaus Richtig und auch gängige Praxis, gerade bei jugendlichen Ersttätern.
Trotzdem bleibt festzuhalten das Daten des Verfahrens 5 Jahre gespeichert werden und bei einer erneuten Tat mit berücksichtigt werden. Jedoch taucht eine solche Einstellung
nicht im polizeilichen Führungszeugnis auf, dass man bei einer Bewerbung vorlegen muss.
Leider muss hier gesagt werden, dass Aussagen wie
"Ich hab mir doch nur ein Spiel gezogen" oder ähnliche keine Auswirkungen auf das Verfahren haben. Kann auch garnicht weil Straftat ist Straftat, egal ob einmal oder mehrfach begangen. Wobei es bei mehreren Straftaten üblich ist diese zusammen zu fassen und einzelne sogar nicht zu bestrafen (§154 STPO). Auch gibt es für alle Straftaten eine Gesamtstrafe die geringer ausfällt als würde jede Straftat einzeln abgeurteilt werden.
Zum Strafmaß muss gesagt werden, das die Höchststrafe 3 Jahre Freiheitsstrafe beträgt, jedoch sicherlich nicht bei jugendlichen die das nicht Gewerbsmäßig machen. Geldstrafen unter 90 Tagessätze gelten nicht als Vorstrafe. Bei Jugendlichen werden bei Verurteilungen meist Arbeitsauflagen erteilt.
Dieses kann auch vor der Anklage passieren (§153a STPO). Hier wird das Verfahren nach Erfüllung einer Auflage (Arbeitsleistung, Zahlung Geldbetrag, etc.) innerhalb von max. 6 Monaten, mit Zustimmung des Gerichtes eingestellt.
Das Gesetz stößt nicht überall auf Zustimmung, weil dadurch die Jugend extrem Kriminalisiert wird. Denn heute ist jeder 12 Jährige mit PC und Internetzugang in der Lage sich eine P2P Software zu besorgen und verbotene Inhalte zu ziehen. Die meisten Eltern können dies meist nicht nachvollziehen, weil Ihnen die nötigen PC-Kenntnisse fehlen. ;)
Jedoch ist man nach dem Gesetz erst mit vollendeten 14. Lebensjahr Strafmündig (§19 STGB).
Des weiteren gibt es für Jugendliche (14 - 18 Jahre) und Heranwachsende (18 - 21 Jahre) noch das Jugendgerichtsgesetz. Was in der Regel angewandt wird und geringere Strafen vorsieht als das STGB, weil hier die Erziehung im Vordergrund steht.
So ich denke damit beende ich meinen Rechtsvortrag. :lol:
Wenn ihr jedoch noch Fragen habt bin ich gerne bereicht Auskunft zu geben. ;)
Gruß
Hobbyuser